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Art. 1 § 26

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2606.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

ABSCHNITT 5.

Gutachten.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und über die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge abzugeben.
  2. Absatz 2,Gutachten nach Absatz eins, sind mit tunlichster Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle und sonstige Unterlagen, die sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen, entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten über Heimarbeitsgesamtverträge sind die vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen zu hören.
  3. Absatz 3,Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Gutachten gemäß Absatz eins, sind gesammelt zu verwahren. Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 16 Absatz 4, zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind.

Schlagworte

Verhandlungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093145

Alte Dokumentnummer

N6195427539L