Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
ABSCHNITT 5.
Gutachten.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und über die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge abzugeben.
(2)Absatz 2,Gutachten nach Abs. 1 sind mit tunlichster Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle und sonstige Unterlagen, die sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen, entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten über Heimarbeitsgesamtverträge sind die vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen zu hören.Gutachten nach Absatz eins, sind mit tunlichster Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle und sonstige Unterlagen, die sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen, entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten über Heimarbeitsgesamtverträge sind die vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen zu hören.
(3)Absatz 3,Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Gutachten gemäß Abs. 1 sind gesammelt zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind.Gutachten gemäß Absatz eins, sind gesammelt zu verwahren. Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 16 Absatz 4, zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind.
Schlagworte
Verhandlungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093145
Alte Dokumentnummer
N6195427539L